Allgemeine Geschäftsbedingungen der Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG
A. Geltungsbereich
1. Diese nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist - für alle Verträge über die Ausführung von Metallbauarbeiten sowie die Lieferung von Elementen und Sachen zwischen uns, der Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG, und unseren Kunden.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich in folgende Abschnitte: Abschnitt I gilt für alle Verträge, Abschnitt II gilt nur für Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Elementen oder Sachen zum Gegenstand haben und Abschnitt III gilt nur für Verträge, in denen wir zur Ausführung von Metallbauarbeiten, insbesondere zur Montage, verpflichtet sind.
3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden können nur durch ausdrückliches Anerkenntnis durch uns vereinbart werden. Als Anerkennung unsererseits gilt weder unser Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung eines Auftrages durch uns oder unserer Nachunternehmer.
4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5. Spätestens mit Unterschrift der Auftragsbestätigung erkennt der Kunde diese Bedingungen an.
B. Abschnitt I: Bedingungen für alle Verträge
§ 1 Vertragsabschluss, Angebote, Geistiges Eigentum
1. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Austragsbestätigung zu den dort angegebenen Bedingungen zustande, es sei denn, wir haben bereits mit unserer Leistung begonnen oder im Vorfeld ausdrücklich eine andere Regelung getroffen. Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter sowie Angebote oder Angebotsanfragen des Kunden binden uns somit wenn erst mit unser Auftragsbestätigung.
2. Die Auftragsbestätigung beinhaltet alle Abreden zum Vertragsgegenstand und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen – sofern nicht ausdrücklich etwas anders geregelt ist – und gibt mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig die Vereinbarungen wieder.
3. Nebenarbeiten (insbesondere jene, die nicht dem Gewerk Metallbau zuzuordnen sind, wie z. B. Maurer,- Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- oder Malerarbeiten) sind nicht geschuldet, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart.
4. Angaben zum Gegenstand oder Preis der Leistung oder Lieferung in Katalogen, Anzeigen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Muster), sonstige Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z. B. Werbematerial) sowie Herstellerangaben und –-werbung werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auf diese Unterlagen Bezug genommen wird. Es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Angaben zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung sind keine (garantierten) Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen/ Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung.
5. Wir sind berechtigt, Handels-/branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf zwingenden Vorschriften beruhen oder technische Verbesserungen darstellen, vorzunehmen sowie zum Austausch von Teilen durch gleichwertige Teile, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Vorstehendes gilt nicht, soweit die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
6. Sollte im BGB oder in diesen AGB einzelne Aspekte nicht geregelt sein, verpflichten sich die Parteien dazu, eine Regelung entsprechend der Grundsätze der VOB/B zu finden und zu vereinbaren.
7. Angebote von uns sind für die Dauer von 14 Werktagen ab Datum des Angebots bindend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
8. Richtet der Kunde ein Angebot an uns, so ist er hieran 14 Tage ab Zugang bei uns gebunden.
9. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge und weitere Dokumente und Unterlagen (insbesondere die Werk- und Montageplanung) dürfen ohne eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von uns weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Die von uns gefertigten Unterlagen, Dokumenten oder Angebote bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und uns steht das Urheberrecht hieran zu.
10. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Preise, Preisänderungen
1. Unsere Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Eventuelle Preisgarantien beziehen sich ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag ausgewiesen ist.
2. Verpackungskosten, insbesondere Leih- und Abnutzungsgebühren für Transportgestelle oder Paletten, plus sonstige Einrichtungen, sowie Porto und die Lieferung sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn wir später als vier Monate nach Vertragsabschluss unsere Arbeiten ausführen.. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Leistung die gesetzliche Umsatzsteuer, die Löhne oder die Lohnnebenkosten, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind - soweit erforderlich - in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Dies gilt insoweit nicht, als wir gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt haben, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.
4. Bei Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch Erhöhung von Lohn- und Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen. Der Unterpunkt zu den Nachtragsregelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu beachten.
5. Für erforderliche bzw. vom Kunden geforderte, ursprünglich vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehene Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden (tarifliche) Zuschläge und Zulagen berechnet. Gleiches gilt für unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Wir bemühen uns, dem Kunden die Mehraufwendungen im Vorfeld mitzuteilen.
§ 3 Allgemeine Zahlungsmodalitäten
1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde oder gesetzliche Vorgaben dagegensprechen. 1/3 des vereinbarten Preises ist jedoch schon 14 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen.
2. Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
3. Scheck- und Wechselhehrgaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
4. Die Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG ist berechtigt, Zahlungen ohne Rücksicht auf Verrechnungsbestimmungen des Einzahlers anderweitig zu verrechnen.
5. Ist Ratenzahlung vereinbart, so wird der Gesamtbetrag fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand kommt.
6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt auch bei Gefährdung von Forderungen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt
7. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 4 Termine und Fristen, Verzug
1. Einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen.
2. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen und keine verbindlichen Termine und Fristen, es sei denn, diese sind von uns textlich ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Verpflichtung gemäß § 650k BGB bleibt hiervon unberührt.
3. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist es erforderlich, dass alle für die Erbringung der Leistungen wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen maßgeblichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern wir dies nicht zu vertreten haben. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung. Die Rechte von uns aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Haftung allgemein, Haftung bei Verzögerungen und Unmöglichkeit, Kündigungsmöglichkeiten diesbezüglich
1. Wir haften für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie, beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
5. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen in der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies können sein z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit wir dies nicht zu vertreten haben.
6. Im Falle dieser unvorhergesehenen Ereignisse verlängern sich für die Dauer der verursachten Störungen und einen angemessen Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung unsere Termine und Fristen. Zur Angemessenheit wird auf den Absatz 3 des § 4. verwiesen.
7. Sofern solche Ereignisse die Ausführung unserseits wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, so sind wir zur Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Von nicht nur vorübergehender Dauer wird ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten in der Regel anzusetzen sein.
8. Verzögert sich die Leistung aus einem von uns nicht zu vertretenden Umstand, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er von uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist, in der Regel von mindestens zwei Wochen, gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
9. Für Verzug und Unmöglichkeit haften wir ansonsten nur nach Maßgabe der Absätze 1-4 dieses § 5
§ 6 Beurteilung Glas und Profiloberflächen
1. Die Richtlinie des Verbands der Fenster- und Fassadenhersteller in der Fassung vom August 2016 wird Grundlage für die Beurteilung der Profiloberflächen. Der Kunde erklärt, dass ihm diese bekannt sind.
2. Soweit unsere Leistung die Lieferung, die Verarbeitung oder den Einbau von Glas bzw. Scheiben umfasst, finden die Richtlinien für die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen Anwendung, die dem Kunden ebenfalls bekannt sind
3. Die von Herstellern angesetzten Toleranzen gelten auch für die vertragliche Leistung, insbesondere im Hinblick auf geringfügige Farb- und Strukturabweichungen (Bewertung nach einschlägigen Richtlinien und Merkblättern). Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass (geringe) Farbabweichungen herstellerbedingt oder durch Verwendung und Zusammenführung von unterschiedlichen Materialien entstehen können.
§ 7 Kosten unzutreffender Mangelrügen
1. Fordert der Kunde uns zur Beseitigung eines Mangels auf, werden wir die Beanstandung prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel im Rechtssinne vorliegt, tragen wir die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt kein Mangel im Rechtssinne vor, ist der Kunde – sofern er Kaufmann ist – verpflichtet, uns die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen. Hierauf weisen wir ausdrücklich hin. Der Kunde erkennt diese Verpflichtung ausdrücklich an.
§ 8 Gewährleistungsansprüche
1. Für die von uns verwendeten Materialien gilt die von unseren Lieferanten zugestandene Gewährleistung, soweit nicht im Vertrag etwas anderes geregelt ist.
2. Die Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund aufgetretener Mängel im Rechtsinne sind auf die Nacherfüllung beschränkt.
3. Der Kunde kann eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur verlangen oder (wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt) vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Von einem Fehlschlagen ist in der Regel auszugehen, wenn mindestens drei Nachbesserungsversuche fehlschlagen und den Mangel nicht beseitigen können.
4. Diese Gewährleistung entfällt insoweit, als der Kunde ohne Zustimmung von uns die Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5. Klarstellend ist natürlicher Verschleiß von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 9 Schutzfolien /Aufkleber
1. Wir weisen zudem darauf hin, dass evtl. angebrachte Schutzfolien nach erfolgter Montage, spätestens jedoch 3 Monate ab Lieferung, von den Profilen zu entfernen sind. Gleiches gilt für auf der Verglasung angebrachte Aufkleber. Für etwaige Schäden aus einer verspäteten Entfernung haften wir nicht, es sei denn, wir haben eine solche Arbeit ausdrücklich als Leistungssoll übernommen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Münster.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG zuständig ist. Die Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Ort des Bauvorhabens zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, insbesondere unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 11 Sonstiges
1. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der Planbar Metallkonstruktionen GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen aus anderen Verträgen steht keiner Partei zu.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nicht statthaft, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten
C. Abschnitt II: Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die sich auf die Lieferung beschränken und somit dem Kaufrecht unterfallen
§ 1 Lieferung, Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen ab unserem Werk in Münster, somit erfolgt die Übergabe in Münster, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Bei Anlieferung der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe der Ware unsererseits an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
4. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für alle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch die Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
5. Verzögert sich der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
6. Versandbereit gemeldete Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach dem festgelegten Liefertermin abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Bei vereinbarter Selbstabholung ist die Abholzeit frühzeitig mit uns festzulegen. Für Wartezeiten bei Selbstabholung haften wir nicht.
7. Wir haben das Recht zu Teillieferung, soweit sich nicht Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben.
§ 2 Prüfpflicht Kunde
1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Lieferung/ Erlangung auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen und zu überprüfen, sofern der Kunde kaufmännisch tätig ist (§ 377 HGB), und erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung der Ware an den Kunden oder ansonsten binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, bei uns textlich angezeigt werden.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag vor.
2. Wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierende Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter verkauft werden. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und seinem Kunden vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Auf die gesetzlichen Regelungen des BGB zu den Eigentumsverhältnissen nach Vermischung, Verarbeitung oder Vermengung wird ausdrücklich hingewiesen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
4. Bei dieser unter Abs.3 beschriebenen Weiterveräußerung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung für uns nach deren Abtretung an uns ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bliebt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
7. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenständen werden an Dritte verschenken, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, bevor der Kunde unsere gesicherten Forderungen vollständig beglichen hat. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen / Eingriffen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer und unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritten ist auf ihr Eigentum hinzuweisen. Dies erfasst auch die Pflicht, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Dritter gegen den Kunden Schadensersatzansprüche geltend macht.
8. Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
D. Abschnitt III: Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die nach Werkvertrag zu beurteilen sind und (somit) eine Montage beinhalten
§ 1 Pflichten des Kunden (nicht abschließend)
1. Werden dem Kunden Umstände bekannt, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können, so hat uns der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps durch Umstände, die diese nicht zu vertreten haben, das Aufmaß, die Montage o. ä. nicht erfolgen, so ist der Kunde verpflichtet, uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstehenden Arbeitsaufwand zu ersetzen.
2. Der Kunde ist u. a. verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine Kosten:
- Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen;
- vor Beginn der Montage erforderliche Vorleistungen abzuschließen, soweit die Arbeiten von uns hiervon betroffen wären;
- die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit; ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen;
- Vorkehrungen zum Schutz der zu montierenden Teile zu schaffen;
- uns bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist; .
§ 2 Nachträge
1. Sollte der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
2. Wir sind in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei.
3. Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei können wir für die entstehenden Aufwände unsere Verrechnungssätze für Lohn, Material und Fahrtkosten, die zum Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen.
4. Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist uns nur zumutbar, sofern und soweit uns diese technisch möglich ist, unser Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, unsere Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist unsere Prognose um Zeitpunkt des Begehrens.
5. Begehrt der Kunde von uns die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn
- wir vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnen und
- wir darauf hinweisen, dass wir eine Mehrvergütung geltend machen werden oder uns dieses vorbehalten und
- (später) festgestellt wird oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war. In diesem Fall haben wir einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650c Abs. 3 BGB findet auf diese Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen.
6. Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne des § 650b BGB, so sind wir ab Zugang des Begehrens in der Ausführung unserer vertraglichen Leistung behindert,
- sofern und soweit die Ausübung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit im Zusammenhang steht, als eine sachgerechte wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und
- solange nicht der Kunde unser Angebot beauftragt oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform uns gegenüber erklärt, dass er von seinem Begehren Abstand nimmt. Sind wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, so sind wir darüber hinaus solange in der Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, als die für die Abänderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde. Äußert der Kunde, welcher Unternehmer ist, sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehen Ausführungszeit, so wird die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft unserseits vermutet.
7. Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass wir ein Angebot unterbreiten können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, wenn wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich sind; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung.
8. Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Diese tatsächlich erforderlichen Mehr-und Minderkosten werden von uns entsprechend aufgeschlüsselt. Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Stunden) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogener Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach unserer Wahl sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es uns frei, Lohnkosten aufsichtführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern wir spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergeben, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen. Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorischen Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebes (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste unseres Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet; dies gilt nicht für Verbraucherverträge.
9. Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche nun von der Änderung betroffenen Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.
10. Als angemessen im Sinne von § 650c Abs.1 BGB gelten Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn in Höhe von: ……..% AGK ……% Wagnis und Gewinn
11. Bei Verträgen mit Unternehmen gilt: Hat der Kunde unser Angebot über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis unserer in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde, in Kenntnis unserer in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze, Zahlungen auf die von uns erstellten Abrechnung über die Mehr- und Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind. Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weisen wir Kostenerhöhungen nach (z. B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung unberührt.
12. Wir sind berechtigt, unsere Kalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Kunden spätestens 21 Tage nach Vertragsschluss zu hinterlegen. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Kalkulation ankommt, ist der Kunde berechtigt, die Urkalkulation nach vorheriger Ankündigung zu öffnen und einzusehen. Dem Kunden ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Nach Einsichtnahme wird die Urkalkulation wieder verschlossen. Nach endgültiger Abwicklung des Bauvorhabens ist der Kunde verpflichtet, die Urkalkulation herauszugeben. Als Hinterlegung im Sinne von § 650c Abs. 2 BGB gilt es auch, wenn wir unsere Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei uns verwahren, die Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss parafiert oder unterschrieben haben. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Urkalkulation ankommt, legen wir den Umschlag auf Verlangen des Kunden vor, sodass dieser im Beisein der Parteien geöffnet und die Urkalkulation eingesehen werden kann. Anschließend wird die Urkalkulation erneut in einem Umschlag verschlossen, den die Parteien wiederum parafieren bzw. unterzeichnen.
§ 3 Behinderungen, Bauzeitverzögerung und Kündigung
1. Glauben wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so haben wir es dem Kunden anzuzeigen. Sind die hindernden Umstände und deren (hindernde) Wirkung offensichtlich, bedarf es keiner Behinderungsanzeige.
2. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
- durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
- durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb,
- durch höhere Gewalt oder andere von uns unabwendbaren Umstände. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
3. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unser Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.
4. Wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 4 Bedenkenmeldung, Auswirkungen auf die Gewährleistung
1. Haben wir Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so haben wir das dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen sowie auf sonstige Vorgaben des Kunden, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Kunde. Wir haften daneben allenfalls anteilig oder auch statt des Kunden, wenn wir schuldhaft die Mitteilung nach Ziffer 1 nicht gemacht haben. Dies gilt nur, wenn die Bedenkenmeldung dazu geführt hätte, dass der Mangel nicht oder nicht in dem eingetretenen Umfang aufgetreten wäre.
§ 5 Abnahmen, Teilabnahmen, Zustandsfeststellung
1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen.
2. Der Kunde stellt sicher, dass die Person, die bei einem Abnahmetermin anwesend ist, zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Sollte uns keine ausdrückliche, schriftliche, anderslautende Erklärung vorliegen, dürfen wir davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am Abnahmetermin anwesenden Person gegeben ist.
3. Die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) ist ausdrücklich zulässig. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können insbesondere einzelne Bauabschnitte und Baugeschosse sowie Leistungen sein, die als einzelne Positionen oder Titel des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.
4. Die Leistung gilt spätestens als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch genommen hat, wenn der Kunde nicht binnen einer angemessen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges uns gegenüber äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von 3 Wochen.
5. Verweigert der Kunde die Abnahme – gleich aus welchem Grund –, können wir verlangen, dass der Kunde an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung des Werks teilnimmt und ein gemeinsames Protokoll der Feststellung unterschreibt. Bleibt der Kunde einem vereinbarten oder einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, es sei denn, der Kunde hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten. Ist dem Kunden das Werk verschafft worden und ist ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser Mangel nach dieser Zustandsfeststellung entstanden und nicht von uns zu vertreten ist.